Allgemeine Vertragsbedingungen - ElephantsCanJump GmbH
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Allgemeine Vertrags­bedingungen

1.  Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Leistungen der ElephantsCanJump GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

1.2 Auch wenn deren Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird, gelten diese AVB auch für die zukünftigen Leistungen der Agentur.

1.3 Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit die Agentur sich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat.

 

2.  Vertrag, Leistungen der Agentur, Vergütung

2.1 Der konkrete Umfang der durch die Agentur zu erbringenden Leistungen sowie die durch den Auftraggeber zu zahlende Vergütung sind im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Ist im Einzelvertrag nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt, gelten die in diesen AVB enthaltenen Regelungen

2.2 Die Zusammenarbeit der Parteien ist ein agiler Prozess, der gegebenenfalls die Vereinbarung neuer, weiterer Leistungen oder die Abänderung der vereinbarten Leistungen erfordert. Hinzu kommt, dass die durch die Agentur zu erbringenden Leistungen gegebenenfalls von Leistungen Dritter (zum Beispiel Google, Meta, etc.) abhängig sind und durch dortige Änderungen ebenfalls Anpassungen erforderlich sein können. Die Einzelverträge können daher durch die Parteien jederzeit einvernehmlich angepasst werden. Die Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.

2.3 Ist nach dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein Erfolg geschuldet, erbringt die Agentur die vertraglich geschuldeten Leistungen als Dienstleistung.

2.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, berechnet die Agentur dem Auftraggeber einen Stundensatz in Höhe von jeweils 120,00 Euro netto zzgl. anfallender MwSt.

2.5 Alle im Rahmen des Einzelvertrages anfallenden Fremdkosten und Auslagen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, an den Auftraggeber mit einem Aufschlag von 15 Prozent auf den Nettobetrag weiterberechnet.

2.6 GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten und ähnliche Kosten werden dem Auftraggeber netto in Rechnung gestellt, auch wenn sie erst nachträglich erhoben werden.

2.7 Kosten für Reisen zum Firmensitz des Auftraggebers im Rahmen der normalen Betreuung werden nicht berechnet. Alle sonstigen Reisen, zum Beispiel zur Überwachung von Film-, Funk- und Fernseharbeiten, Drucküberwachung und Druckabnahme, Reisen im besonderen Auftrag des Auftraggebers und Ähnliches werden dem Auftraggeber berechnet.

2.8 Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten ändert oder abbricht, wird er der Agentur die vereinbarten Honorare und/oder den Zeitaufwand vergüten und die Agentur von eventuell entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, freistellen. Wenn die Änderungen oder der Abbruch der Arbeiten durch eine Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen begründet ist, werden ausfallende Honorare und Provisionen nicht erstattet.

2.9 Sämtliche Vergütungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Rechnungen an Leistungsempfänger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird keine deutsche Mehrwertsteuer berechnet und in den Rechnungen ausgewiesen. Auf diesen Rechnungen ist die jeweilige der Agentur vom Auftraggeber zu benennende VAT-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben

 

3.  Termine

Vereinbarte Termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich vereinbart.

 

4.  Zahlungen, Fälligkeit

4.1 Alle Rechnungsbeträge sind binnen 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzüge fällig.

4.2 Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die Agentur – unbeschadet Ihrer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Leistungen eine Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Leistungspflicht der Agentur ruht, solange der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.


5.  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird etwaig erforderliche Genehmigungen und Informationen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und ihrer Lieferanten und damit die Realisierung der Werbemaßnahmen nicht beeinträchtigt werden; die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigungen eventuell entstehenden Mehrkosten und/oder ein dadurch entstehendes Qualitätsrisiko trägt der Auftraggeber.

 

6.  Subunternehmer, Aufrechnung, Abtretung

6.1 Die Agentur ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Mitarbeiter zur Leistungserbringung für den Auftraggeber eingesetzt werden und behält sich vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen, sofern dadurch eine vertrags- und fristgemäße Ausführung von mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen nicht beeinträchtigt wird.

6.2 Die Agentur ist berechtigt, sich zur Ausführung vereinbarter Leistungen der Unterstützung Dritter zu bedienen und Subunternehmer zu beauftragen.

6.3 Eine Aufrechnung mit oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen der Agentur ist nur zulässig, sofern und soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten ist. Der Agentur stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte unbeschränkt zu.

6.4 Eine Abtretung von Forderungen gegen die Agentur ist nur nach vorheriger und ausdrücklicher Zustimmung durch die Agentur zulässig, welche die Agentur nur aus wichtigem Grund verweigern wird.

 

7.  Nutzungsrechte

7.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegeben und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Agentur erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahmen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.

7.2 Für das Recht, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden, erhebt die Agentur eine gesondert zu berechnenden Buy-Out.

7.3 Für die Überlassung offener Daten berechnet die Agentur 20 Prozent des Auftragswertes. Dieser Betrag dient dazu, die Kosten für die Bereitstellung und Pflege dieser Daten zu decken.

7.4 Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Kunden auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

7.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen.

7.6 Die Agentur ist- auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich unter Nennung des Kundennamens zu verwenden, auch nach Vertragsende, in alle Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.

7.7 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene und nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe, etc.) Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.

7.8 Für die Verhandlung von Buy-Outs zur Verwendung der Arbeitsergebnisse Dritter ist vom Auftraggeber eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzungsvergütung des jeweiligen Dritten an die Agentur zu zahlen.

7.9 Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungshöhen nach §32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an allen gelieferten, verkörperten Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

8.2 Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist die Agentur berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen.

 

9. Haftung

9.1 Die Agentur haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes.

9.2 Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Agentur oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.

9.3 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Agentur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

9.4 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

10. Vertraulichkeit, Aufbewahrung Datenschutz

10.1 Die Agentur wird alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, streng vertraulich behandeln. Sie wird Angestellte und Dritte, die solche Informationen oder Unterlagen zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erhalten, zu gleicher Verschwiegenheit verpflichten.

10.2 In gleicher Weise wird der Auftraggeber Informationen, Unterlagen und Daten, die er von der Agentur erhält, sowie Ideen, Konzepte, Bilder, Texte und Gestaltungen, die ihm von der Agentur präsentiert werden und die nicht offenkundig sind, streng vertraulich behandeln.

10.3 Die Wahrung der vorgenannten Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners gilt über die Dauer des Vertrages hinaus.

10.4 Alle von der Agentur für den Auftraggeber hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme, Illustrationen und Dateien sind von der Agentur ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren und während dieser Zeit auf Wunsch dem Auftraggeber auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen dem Auftraggeber auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden. Die Vorgaben des Datenschutzgesetzes und der DSGVO bleiben unberührt

10.5 Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus sowie gegeben falls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Auftraggeber.

10.6 Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Maßnahmen oder Ähnliches kann die Agentur sofort vernichten.

10.7 Der Auftraggeber bestätigt, das von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrages keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.

10.8 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, wie zum Beispiel Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads von der Agentur während der Dauer des Vertrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder dienlich ist.

 

11. Vertragsdauer und Folgen der Beendigung

Ist im Einzelvertrag nichts Abweichendes bestimmt, gilt:

11.1 Der Einzelvertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch die zuletzt unterzeichnende Partei. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, erstmals nach Ablauf von 1 (einem) Jahr, gerechnet ab dem Vertragsbeginn. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.2 Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten im Rahmen dieses Vertrages eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Auftraggeber bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.

11.3 Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte dann zu übertragen, wenn der Auftraggeber oder der Dritte die bei der Agentur bereits entstandenen beziehungsweise veranlassten Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, dass die Agentur aus jeglicher Haftung entlassen und vom Auftraggeber auf erstes Anfordern gegenüber Dritter freigestellt wird.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AVB und des Einzelvertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.

12.3 Im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB oder unter dessen Geltung geschlossener Einzelverträge vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Sitz der Agentur. Auf diese AVB und die unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge findet deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

Ende der AVB

Stand: März 2024

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